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   VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 11 K 10.30475   

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https://dejure.org/2011,67308
VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 11 K 10.30475 (https://dejure.org/2011,67308)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03.03.2011 - AN 11 K 10.30475 (https://dejure.org/2011,67308)
VG Ansbach, Entscheidung vom 03. März 2011 - AN 11 K 10.30475 (https://dejure.org/2011,67308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Hazara aus Distrikt Qara Bagh/Provinz Ghazni; teilweise Klagerücknahme; Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG verneint; aber Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bejaht; bewaffneter Konflikt und erhebliche individuelle Gefahr im Distrikt Qara Bagh/Provinz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 26.06.2007 - 8 UZ 452/06

    Abschiebungsschutz für Asylbewerberin aus Afghanistan; geschlechtsspezifische

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 11 K 10.30475
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wobei nicht primär auf den Organisationsgrad der Konfliktparteien abzustellen ist, in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VG Ansbach, 03.03.2011 - AN 11 K 10.30475
    Nach den Gesetzesmaterialien (BT/Drks. aaO) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit, wobei nicht primär auf den Organisationsgrad der Konfliktparteien abzustellen ist, in den Regelungsbereich fallen sollen (so auch Hess VGH vom 9.11.2006, zitiert nach juris und vom 26.6.2007 NVwZ-RR 2008, 58 aA VG Stuttgart InfAuslR 2007, 321 zum Irak).
  • VG Ansbach, 05.09.2013 - AN 11 E 13.30587

    Im Einzelfall begründeter vorläufiger Rechtsschutz im Folgeverfahren eines im Mai

    In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 war dann die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen und das Verfahren mit Urteil vom 3. März 2011 AN 11 K 10.30475 insoweit eingestellt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten AN 11 K 10.30475 und AN 11 K 13.30497/S 13.30496 sowie die beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.

  • VG Ansbach, 10.10.2013 - AN 11 K 13.30497

    Im Einzelfall teilweise begründeter Rechtsschutz im Folgeverfahren eines im Mai

    In der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2011 war dann die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen und das Verfahren mit Urteil vom 3. März 2011 AN 11 K 10.30475 insoweit eingestellt worden.

    Wegen der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2013 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte, die beigezogenen Gerichtsakten AN 11 K 10.30475, AN 11 S 13.30496 und AN 11 E 13.30587 sowie die beigezogenen Bundesamtsakten verwiesen.

  • VG Ansbach, 11.07.2014 - AN 11 K 14.30557

    Keine Flüchtlingszuerkennung für Hazara aus Distrikt .../Provinz ...; schon

    In Anbetracht einer amtlich geschätzten Gesamtbevölkerung in der Provinz Ghazni von über 1.080.000 (nach anderen Angaben 1.111.300 oder 931.000) Menschen, davon über 109.000 bzw. über 200.000 Menschen im Distrikt Qara Bagh, könnte eine konkrete individuelle Gefahr im vorgenannten Sinn dort nicht ausgeschlossen sein (vgl. U.v. 3.3.2011 - AN 11 K 10.30475 - juris aA BayVGH, U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - juris, U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30465 - juris und U.v. 4.6.2013 - 13 a B 12.30063 und 30111 - juris, OVG RhPf, U.v. 21.3.2012 - 8 A 11048/10.OVG - juris).
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